Bauüberwacher Glasfaser FTXX in Teilzeit
- Art Maurer/-in
- Berufserfahrung Ohne Berufserfahrung
- Arbeitszeit Teilzeit
Beschreibung
Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt Bauüberwacher im Bereich Glasfaserausbau.
Berufserfahrung und technisches Verständnis wird vorausgesetzt.
Der Aufgabenbereich umfasst die Aufnahme , Koordinierung und Überwachung einer fachgerechten Verlegung der Glasfaserleerohre im öffentlichen Raum. Ein Firmenfahrzeug steht hierfür zur Verfügung und wird bereitgestellt.
Einarbeitung erfolgt selbstverständlich.
Für die Fahrten wird ein Fahrzeug gestellt.
Aufwand ca. 5h/ Woche je nach Aufwand 1/Tag.
Rechtliche Angaben
www.leakcon.de
Die Leakcon GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbH-Gesetz, eingetragen beim Amtsgericht Siegen, Handelsregister B 8507.
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Stefan Färber
Aufsichtsbehörde:
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
Umsatzsteueridentifikationsnummer ( § 27a UStG)
USt.-IdNr. DE 814940389
Berufshaftpflichtversicherung
Die Leakcon GmbH ist haftpflichtversichert bei:
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
HDI-Platz 1
30659 Hannover
Telefon: +49 511 645-0
Telefax: +49 511 645-4545
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: Deutschland
BERUFSRECHTLICHE REGLUNGEN:
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Architektin“, „Stadtplaner“ und „Stadtplanerin“ sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und „Beratende Ingenieurin“ sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW), Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) in der Fassung vom 10.07.2013
HOAI 2013
Sachverständigenordnung, Landesbauordnung NRW
Die Gesetze und Verordnungen finden Sie unter: ikbaunrw.de
Außergerichtliche Streitschlichtung:
Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, kann gemäß § 39 Abs. 1 (6) BauKaG NRW auf Antrag ein Schlichtungsausschuss eingerichtet werden.
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