Brennholz Buche ca. 5 Festmeter trocken, Stammholz

300 €

Nur Abholung
63654 Hessen - Büdingen
12.05.2024
  • Zustand In Ordnung

Beschreibung

Angeboten wird trockenes Buchenstammholz in verschiedenen Längen (60-200cm) zweite Wahl.

Menge:ca.5 Festmeter

Unser Brennholz stammt ausnahmslos aus nachhaltige zertifizierte Forstwirtschaft. Aus der Region für die Region!

Abholung in 63654 Büdingen.
Beim verladen kann gerne mit Frontlader geholfen werden


Fragen werden gerne zeitnah per Mail beantwortet.
Impressum:
Angaben gemäß § 5 TMG
Brennholzverkauf Axel Reith
Axel Reith
Am Flutgraben 5
63654 Büdingen

Zuständige Kammer:
IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Am Pedro-Jung-Park 14, 63450 Hanau
06181 92900
www.IHK.de

UST-befreit nach §4 USTG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.

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