Renault Megane RS Trophy Mieten
120 € VB
Versand möglich- Art Ersatz- & Reparaturteile
Beschreibung
Einfach und unkompliziert Auto mieten
RENAULT MEGANE RS TROPHY
300PS
Kleiner flitzer
Unglaublichen Sound
Mietpreise:
✅ 24 h inkl. 150 Km. (Mo-Do) 120€
✅ 24 h inkl. 150 Km. (Fr-So) 150€
✅️ 72 h Gesamtes Wochenende (Fr-Mo) inkl. 500 Km 400€
✅ Eine Kalenderwoche (7 Tage) inkl. 1100 Km.: 750€
✅ Monatsmiete (28 Tage) inkl. 4000 km : 1800€
✅ Buchbare Zusatzkilometer
- 50 Km Paket 25€
- 100 Km Paket 50€
Die Kosten für Mehrkilometer im Nachhinein betragen je Kilometer 1,- €
---------------------------------------------------------------------------------
✳ Alle Preise inklusive der aktuell in Deutschland gültigen MwSt.
⚠️ MIETBEDINGUNGEN:
• Mindestalter des Fahrer/in 21 Jahre
• Deutscher Führerschein ( Klasse B )
• Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
• Mietkaution 500€ in Bar bei Fahrzeugübergabe
❇️ Per eBay Nachrichten ❇️
✳ UNSER SERVICE:
- flexibler Bring- und Abholservice vom Flughafen, Hotel oder einer beliebige
Adresse innerhalb und Umkreis Berlin gegen Aufpreis möglich
- flexible Abhol- und Rückgabezeiten auch außerhalb unserer Öffnungszeiten
☑️ Das Fahrzeug wird vollgetankt und sauber übergeben und wir möchten es auch
in diesem Zustand wieder zurück haben, ansonsten fallen Kosten an.
☑️Fahrzeugreservierung ist gegen eine Anzahlung in Höhe von 50% des
Mietpreises möglich.
☑️Bei einer Stornierung der Reservierung wird die 50% Anzahlung eingenommen.
Rechtliche Angaben
Mietbedingungen
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche
Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail bestätigt werden muss, zustande.
2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
3. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter
bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter
berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu
überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm
zu bestimmende Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und
insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz, der für den jeweiligen Mietwagen
erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen
einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen
entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung.
Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
B: Allgemeines
1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und
vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit
Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht
vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem
Vermieter ersetzt werden.
2.Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit
vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder
Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten, während der
Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt
zurückgegeben, wird dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die fälligen
Entgelte in Rechnung gestellt. Der gültige Tarif entspricht dem bei der Betankung gültigen
Literpreise und einer zusätzlichen Service Gebühr i. H. v. 29,00 EUR. Bei einer Betankung mit dem
falschen Kraftstoff haftet der Kunde für die Reparaturkosten und einen etwaigen Schaden.
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über
die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar.
Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der
Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder
Drogenbeeinflussung zu fahren.
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen.
6. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet.
7. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden. Eine Pflichtverletzung stellt ein
grob fahrlässiges Verhalten dar, was eine Haftung für Vandalismusschäden für den Mieter zur Folge
hat.
8. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich
der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des
Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten
Lenker wirken.
9. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört
insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks,
die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei
Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen
Diebstahl und Einbruch.
10. Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt.
Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sind untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall
jeglichen Versicherungsschutzes. Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von
1.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-Start geahndet. Die Fahrzeugsoftware
speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. Der
Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.
C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen
1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des
Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §
545 BGB findet keine Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in
vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.
Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert,
oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem
Vermieter Schadensersatz.
3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter
rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu
lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin
zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben
sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des
Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche
Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und
die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der
ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit
Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines
weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des
Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter
Verlängerung der Mietdauer.
5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort,
innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener
Sondervereinbarungen.
6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes
gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende
Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden
bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
D: Schäden am Mietwagen
1. Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den
Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich
erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats
vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor
Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die
Reparaturkosten nicht mehr als 80,-EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den
vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden
gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter
nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die
Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
2. Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten
Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen
Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt
ist oder nicht. Der Mieter hat bei einer wie auch immer gearteten Unfallbeteiligung
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der
benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und
Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der
Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen
und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.
E: Haftung des Mieters
1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker. Überlässt der
Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter
und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
2. vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers. Durch den
Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter
und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung
entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der
berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts pro
Schadensfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht
ausgeschlossen werden.
3. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene
Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der
Mieter und der Lenker stellen den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern,
Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße
von dem Vermieter erheben.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder
Überbeanspruchung während der Mietzeit zurückzuführen sind.
5. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher
Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach
Buchstabe E. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob
fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch
zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG
bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten
dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der
Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem
Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung
in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das
Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet
der unter Buchstabe E. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als
Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a. in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige
Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den
Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus,
b. bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder
Drogenbeeinflussung,
c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen
Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen
Fahrerlaubnis ist,
d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
6. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich
auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des
Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet
der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung,
Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall
in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
7. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren
Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das
Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
8. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
F: Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn
der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen
Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob
fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese
Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der
Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an
bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
G: Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu
kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer
und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges, der Versuch
entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei
der Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des
Fahrzeugs.
H: Stornobedingungen
1. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich
nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
• bis 8 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
• ab Beginn der 8. Woche bis zum Beginn der 4. Woche vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises
• ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
• unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
• 72 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung des Mietfahrzeuges: 95% des Mietpreises
2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem
Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter die genannten Ansprüche nicht oder nicht in der
geltend gemachten Höhe entstanden sind.
4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die
Reservierung zwei Stunden lang aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere
Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem
Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die
Nichtabholung entstanden ist.
I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien
Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält.
J: Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen
Vertragsinhaltes bzw. der übrigen nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle
Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand die
Bundeshauptstadt Berlin.