Kinderbetreuung Tagesmutter Kindertagespflege in Schloss Neuhaus
5 €
Beschreibung
AB SOFORT BEGINNEN WIR MIT DEN ANMELDUNGEN FÜR 25/26
Die Plätze ab August sind alle belegt
Wir nehmen aber gerne auch schon Anfragen für das Kitajahr 25/26 an
Liebe Eltern
Wir eröffnen zum 01.08.2024 unsere gemeinsame Kindertagespflege. Nachdem wir viele Jahre bereits allein gearbeitet haben ist nun der Zeitpunkt gekommen wo unser Traum wahr wird.
Die Schlossminis werden in Schloss Neuhaus ansässig, genau gegenüber vom Schloss, so dass wir den Schloßgarten mit seinen Spielplätzen für Ausflüge nutzenkönnen. Im Innenbereich stehen den Kindern rund 100m2 zur Verfügung.
Unser pädagogischer Schwerpunkt liegt auf der Bewegung. Hier wird den Kindern neben einem extra eingerichteter Bewegungsraum auch die umliegenden Spielplätze und Parks geboten
Wer Interesse hat darf sich gerne melde
Jennifer Drüppel und Corina Schuster
Rechtliche Angaben
die Schlossminis Paderborn (freiberufliche Ki dertagespflege)
Schloßstraße 2
33104Paderborn
Rechtliche Angaben
Impressum
Angaben gem. § 5 TMG:
Corina Schuster
Am Freistuhl 2
33100 Paderborn
Kontaktaufnahme:
Telefon:
017699095809
email:
corischu@kabelmail.de
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Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt stellt laut Gewerbeordnung kein Gewerbe dar (§ 6 GewO). Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist folglich nicht notwendig
Gewerbeordnung
§ 6 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
O17699095809