Tagesmutter / Tagespflegeperson Wewer 08/2024
1 €
Beschreibung
Hallo liebe Eltern,
ab August 2024 habe ich noch ein Platz frei.
Ich bin 40 Jahre jung und bin verheiratet. Wir haben zwei Kinder im Alter 14 und 10 Jahren.
Ich bin vom Jugendamt anerkannte Tagesmutter und betreue zur Zeit 5 Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren.
Ich arbeite seit 9 Jahren als Tagesmutter und habe immer noch große Freude daran.
Ich biete eine liebevolle und flexible Kinderbetreuung für Kinder von 10 Monaten bis 3 Jahren an.
Meine Hauptbetreuungszeiten sind werktags von 7-15 Uhr. Abweichungen sind nach Absprache möglich.
Wir leben in einem Einfamilienhaus mit einem großen umzäunten Garten.
Zum Toben und Spielen haben wir ein liebevoll eingerichtetes Spielzimmer. Bei mir wird ihr Kind in einer liebevollen Familienatmosphäre betreut.
Ich lege viel Wert auf Tagesrituale sowie auf einen geregelten Tagesablauf.
Die tägliche Bewegung und das Spielen an der frischen Luft sind mir genauso wichtig, wie die gesunde und abwechslungsreiche Ernährung. Es wird täglich alles frisch von mir zubereitet.
Die Kosten der Kindertagespflege werden größtenteils vom Jugendamt übernommen. (Einkommensabhängig gestaffelt, gilt gleiche Staffel wie für Kindergarten Beiträge)
Bei Interesse stehe ich für weitere Fragen gerne zur Verfügung und freue mich auf ein persönliches Kennenlernen.
Liebe Grüße
Irina Kemlingt
Rechtliche Angaben
Impressum
Angaben gem. § 5 TMG:
Irina Kemling
Dostweg 5
33106 Paderborn
Kontaktaufnahme:
Telefon: 0151 / 12529651
E-Mail: irina.kemling@gmx.de
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Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt stellt laut Gewerbeordnung kein Gewerbe dar (§ 6 GewO). Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist folglich nicht notwendig
Gewerbeordnung
§ 6 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.